Sollte in einen Veranlagungsjahr keine Einkommensteuer anfallen, da die Einkünfte die Steuerfreigrenze unterschreiten, fällt eine Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) ins Leere und hat keine steuerbegünstigte Wirkung. Ein anhängiges Verfahren beim BFH (Bundesfinanzshof), Az. VI R 44/08 soll nun klären, ob eine Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit in andere Steuerjahre möglich ist. […]
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